Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen

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§ 1 Geltung
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Für alle künftigen Geschäfte gelten diese Bedingungen auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Unsere Angebotspreise sind stets freibleibend. Sie verstehen sich immer zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen unserer Listenpreise dürfen wir an den Kunden weitergeben, wenn zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

§ 3 Lieferung; Muster; Versicherung
Wir liefern auf Kosten und Gefahr des Kunden. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Geringe Farbabweichungen und Über-/Unterlieferung von bis zu 10% sind keine Mängel. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

§ 4 Gewährleistung
Mängelrüge
Ist der Kunde Kaufmann, so ist er unverzüglich zur Rüge von Mängeln verpflichtet. Andernfalls sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Ist der Kunde nichtkaufmännischer Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel binnen drei Wochen nach Ablieferung schriftlich zu rügen; sonstige Mängel schriftlich binnen eines Jahres nach Ablieferung. Andernfalls sind die Gewähr-leistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt die Regelung unter (b) entsprechend.

Rechte des Kunden
Liegen die Voraussetzungen für unsere Mängelgewährleistung im Übrigen vor, so hat der Kunde folgende Ansprüche:
Ist der Kunde Kaufmann bzw. nichtkaufmännischer Unternehmer, so beschränkt sich unsere Verpflichtung zunächst auf die kostenlose Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurück- treten oder den Kaufpreis mindern. Diese Beschränkung des Rücktrittrechts gilt nur im Bereich von Mängeln, nicht im Bereich sonstiger Pflichtverletzungen. Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit unsere Haftung nach § 6 dieser Geschäftsbedingungen wirksam beschränkt worden ist. Die Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung und zur Aufrechnung sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern sich diese Rechte nicht auf solche Ansprüche beziehen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse, sofern dies zu einer Schadloshaltung des Kunden führt. Im Übrigen wird die Geltend-machung von Ansprüchen gegen uns von der vorherigen gerichtlichen Inanspruch-nahme des Lieferanten abhängig gemacht. Ist der Kunde Verbraucher, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit unsere Haftung nach § 6 dieser Geschäftsbedingungen wirksam beschränkt worden ist.

Verjährung
Ist der Kunde Kaufmann bzw. nichtkaufmännischer Unternehmer, so verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden in einem Jahr nach Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden in zwei Jahren nach Ablieferung, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Ist der Kunde Kaufmann bzw. nichtkaufmännischer Unternehmer, so verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden bei gebraucht gekauften Maschinen in 6 Monaten nach Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren die Gewährleistungrechte des Kunden bei gebraucht gekauften Maschinen in 6 Monaten nach Ablieferung.

§ 5 Schiedsgutachten
Ist zwischen uns und einem Kaufmann bzw. nichtkaufmännischen Unternehmer als Kunden ein gerügter Mangel streitig, so entscheidet ein Schiedsgutachter verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges. Kommt es über die Person des Schiedsgutachters zu keiner Einigung, können sowohl wir als auch der Kunde die Industrie- und Handelskammer Stuttgart auffordern, einen Sachverständigen zum Schiedsgutachter zu bestimmen. Die Bestimmung ist für beide Parteien verbindlich.

§ 6 Haftung
Zusätzlich zur Haftung für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen haften wir unseren Kunden wir folgt:
Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten. Ferner haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind. In diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Schäden, die nach dem normalen Verlauf typisch und vorher-sehbar sind. Für die Erfüllung der Pflichten dieses Vertrages, die zu den wesentlichen Vertrags-pflichten gehören, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Schäden, die nach dem normalen Verlauf typisch und vorhersehbar sind. Führt eine uns zurechenbare Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, so haften wir abweichend von Absatz (1) nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Zahlung; Zurückbehaltung; Aufrechnung; Insolvenz des Kunden
Bezahlt der Kunde per Scheck, so ist der Zahlungszeitpunkt der Tag der Wertstellung der Gutschrift. Die Rechte des Kunden zur Aufrechnung ist ausgeschlossen, sofern dieses Recht sich nicht auf solche Ansprüche bezieht, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde Kaufmann bzw. nichtkaufmännischer Unternehmer, so ist außerdem das Recht des Kunden zur Zurückbehaltung ausgeschlossen, sofern dieses Recht sich nicht auf solche Ansprüche bezieht, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefer-gegenstandes zu verlangen, sofern dieser noch nicht vollständig bezahlt ist.

§ 8 Sicherheitsleistung
Ist der Kunde mit einer Forderung im Verzug oder hat sich seine Vermögenslage seit Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, so können wir unter Fristsetzung verlangen, dass der Kunde über den Gesamtbetrag unserer Forderungen bankübliche Sicherheiten stellt. Liegen die Sicherheiten innerhalb der Frist nicht vor, führt dies zur Fälligkeit sämtlicher Forderungen.

§ 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir ohne Schadensnachweis 30 % des Entgeltes als Entschädigung verlangen. Dem Kunden ist aber der Nachweis möglich, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist uns der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens möglich.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Übersteigt der Gesamtwert der Vorbehaltsware den Gesamtbetrag unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, überschießende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Alle Ansprüche aus Veräußerungsgeschäften sind bereits im Voraus an uns abgetreten. Ist der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, uns alle Adressen vollständig zu nennen, an die er die Vorbehaltsware veräußert hat. Wir sind dann berechtigt, die Abtretung offen zu legen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Einheitliches Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder zur Zeit des Vertragsschlusses seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrage zwischen uns und dem Lieferanten unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen.

1.2. Innerhalb laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Einkaufsbedingungen auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.

1.3. Der Geltung anders lautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird bei Erst- wie Folgeaufträgen ausdrücklich widersprochen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn wir allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausdrücklich als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen anerkennen. Stillschweigen oder die Annahme der Leistung durch uns gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Lieferant formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber unseren Auftrag annimmt und/oder ausführt.

2. Bestellungen und Vertragsschluss

2.1. Unsere Aufträge werden stets schriftlich erteilt. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung. Mündliche oder telefonische, nicht von uns schriftlich bestätigte Abmachungen haben keine Verbindlichkeit.

2.2. Die Annahme einer schriftlichen Bestellung muss vom Lieferanten unverzüglich nach Erhalt der Bestellung schriftlich und mit genauer Lieferzeitangabe bestätigt werden. Bis zum Eingang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten können wir unsere Bestellungen formfrei widerrufen.

2.3. Ist der Preis in unserer Bestellung offen gelassen, so hat der Lieferant ihn uns unverzüglich aufzugeben.

2.4. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

2.5. Abweichungen von Bestellungen gelten nur als genehmigt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.6. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn das in den Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant haftet uns für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen; die Mindesthöhe des Schadens beträgt € 1.000,00 pro Stück.

3. Muster des Lieferanten

3.1. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit Serienlieferungen kann erst begonnen werden, wenn wir die Muster frei gegeben haben. Laufende Lieferungen müssen stets mit diesem Muster übereinstimmen. Änderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

3.2. Unsere Zeichnungen, Prüfvorschriften und technische Liefervorschriften sind Vertragsbestandteil und werden dem Lieferanten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

4. Leistungsausführung

4.1. Der Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen, in seinen Ausführungen und im Material dem neuesten Stand der Technik und unseren Bestellunterlagen entsprechen.

4.2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Verordnungen, behördliche sowie technische Vorschriften (VOB, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-Vorschriften), andere internationale Zulassungen sowie berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten und uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, denen wir wegen der Verletzung einer der vorgenannten Regelungen ausgesetzt sind.

4.3. Die Einschaltung eines Dritten zur Vertragsabwicklung ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung gestattet.

5. Lieferzeit

5.1. Die vereinbarten Liefertermine sind vom Lieferanten stets genau einzuhalten. Lieferfristen laufen ab dem Datum der Bestellung. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.

5.2. Wenn beim Lieferanten Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung voraussichtlich unmöglich machen, hat uns der Lieferant unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen. Wird die Lieferung, auch durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände (höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen etc.) um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Vertragsteile vom Vertrag zurück zu treten. Der Lieferant ist unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

5.3. Werden Waren früher als vereinbart angeliefert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten des Lieferanten zurück zu senden.

6. Versand

6.1. Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch uns.

6.2. Der Lieferant muss die angegebenen Versandvorschriften genau einhalten. Die Versandart ist mit uns abzustimmen.

6.3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung kein ordnungsgemäßer Lieferschein unter Angabe unserer Auftragsnummer beigefügt ist. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Teilenummer anzugeben. Unterlässt er dies, gehen Verzögerungen in unserer Bearbeitung zu seinen Lasten.

6.4. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich die Übernahme der Verpackungskosten durch uns vereinbart ist. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

7. Gefahrübergang

7.1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf uns über, wenn der Empfang der Ware an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde.

7.2. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrages und gemeinsamer Abnahme des Werkes. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart. Eine Vertragsstrafe muss bei Abnahme nicht vorbehalten werden.

8. Mängeluntersuchung

8.1. Wir sind verpflichtet, Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der Ware beim Lieferanten eingeht, auch wenn die Waren bereits weiter verarbeitet oder weiter geliefert worden sind.

8.2. Bei größeren Mengen beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht auf Stichproben. Mängel, die nicht in der Stichprobe auftreten bzw. dort nicht erkennbar sind, gelten als verborgen. Wegen solcher Mängel findet daher auch kein Ausschluss von Gewährleistungsrechten durch Verletzung unserer Rügeobliegenheit statt.

8.3. Besteht der Verdacht, dass ein Mangel vorliegt, und macht die Untersuchung der Ware eine weitere Prüfung erforderlich, sind Mängelrügen nicht an Fristen gebunden. Dies gilt auch bei verdeckten Mängeln, die bei einer Prüfung nicht erkannt werden konnten.

8.4. Kosten, die durch die Prüfung einer mangelhaften Ware entstehen, hat der Lieferant zu tragen.

8.5. Wir behalten uns vor, im Einzelfall unsere Befreiung von der Untersuchungs- und Rügepflicht zu vereinbaren. 8.6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

9. Nicht vertragsgemäße Leistung

9.1. Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, können wir ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Die übrigen gesetzlichen Ansprüche stehen uns daneben uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Verkürzung akzeptieren wir nicht, wenn sie nicht schriftlich von uns bestätigt wird.

9.2. Unsere Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung durch uns.

9.3. Erfüllt der Lieferant die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten durchzuführen.

9.4. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 9.1. berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des Warenpreises, höchstens jedoch 10 % des Warenpreises für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Dieser Schadensersatzkann auch nach der Annahme der Ware geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Dem Lieferanten ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Unser Recht, im Einzelfall den Ersatz des konkret entstandenen Schaden zu verlangen, bleibt unberührt.

9.5. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

9.6. Ist die Leistung des Lieferanten mit einem Mangel behaftet, sind wir nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen in unserem Betriebsablauf zu vermeiden oder abzukürzen.

10. Produkthaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

11. Schutzrechte Dritter

11.1. Der Lieferant übernimmt uns gegenüber die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch uns oder die Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

11.2. Werden wir von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen uns.

11.3. Die Haftung des Lieferanten umfasst sämtliche uns entstehenden Folgeschäden, namentlich solche in Folge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

12. Beistellung

12.1 Von uns beigestelltes Material oder Teile, die dem Lieferanten zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren und ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn unser Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

12.2. Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.3 Wird eine von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

13. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir erkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinsichtlich der bei uns lagernden unbearbeiteten Waren an. Nicht anerkannt wird ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung seiner Waren mit anderen Sachen. Ausgeschlossen ist ebenso die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Lieferanten.

13.2. Sämtliche Gegenstände gehen mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Alleineigentum über.

14. Preise

14.1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden uns gegenüber nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung und Montage ein.

15. Zahlungsbedingungen

15.1 Rechnungen sind uns getrennt von der Ware zuzustellen. Auf jeder Rechnung ist die Auftragsnummer anzugeben; ansonsten senden wir die Rechnung ungebucht an den Lieferanten zurück.

15.2. Unsere Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung bzw. Online-Banking oder Schecks.

15.3. Rechnungsentgelte werden von uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt. Leistet der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin, ist für den Beginn der Zahlungsfrist allein der vereinbarte Termin maßgeblich, auch wenn wir die vorzeitige Leistung annehmen.

15.4. Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

15.5. Abrechnungen, die nach Zeit und Aufmaß vereinbart sind, dürfen nur die von uns zuvor bestätigten Zeit- und Materialnachweise oder Aufmaße zugrunde gelegt werden; diesen sind Abrechnungen beizufügen.

15.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

15.7. Verzugszinsen können vom Lieferanten nur gefordert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

16. Kündigungsrecht
Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für einen nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1. Sämtliche Verträge zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung ist Stuttgart.

17.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart, oder nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Lieferanten.

17.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

17.5. Sind Erklärungen nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung per Telefax. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht ausreichend.

17.6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

17.7. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen uns und dem Lieferanten unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.